Pflichtteilsanspruch bei Enterbung und Erbschleicherei

Nach dem Tod von Angehörigen kommt es häufig zu einem Streit um das Erbe.

Nahe Familienmitglieder stellen zu ihrer Überraschung fest, dass sie enterbt oder im Testament nicht erwähnt wurden.

Zwar kann jeder Erblasser über sein Vermögen frei verfügen und seine Erben frei bestimmen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sich jedoch für bestimmte Personen einen Mindestanteil, den so genannten Pflichtteil, am Vermögen des Verstorbenen vor. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur in wenigen Ausnahmesituationen rechtswirksam.

Der Mindestanteil kann sich durch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten an den oder die Erben oder auch an dritte Personen erhöhen.

Das trifft besonders dann zu, wenn sich andere das Vermögen des Verstorbenen weit gehend schon zu dessen Lebzeiten unter den Nagel gerissen haben.

Ich prüfe, ob Ihnen ein Anspruch auf den Pflichtteil / eine Pflichtteilsergänzung zustehen kann, zum Pauschalhonorar in Höhe von 197 € inklusive Mehrwertsteuer.


Grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Personen sind:

 - Kinder (eigene, adoptierte, nichteheliche);
 - Enkel und Urenkel;
 - Ehegatten, eingetragene(r) Lebenspartner(in);
 - Eltern;

Wenn Sie rechtschutzversichert sind, übernimmt die Rechtschutzversicherung die Beratungskosten.

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